Rechtsgrundlagen...

Rechtsgrundlagen und fachliche Verantwortung

Fachbereich: Kleintier

Ausbildung zum Berufsbild: Tiermasseur und Tierbewegungslehrer/-trainer


Die Ausbildungen der ARGE Tiermassage Österreich verbinden fundierte Fachkompetenz mit einem klaren Verständnis der in Österreich geltenden rechtlichen Grenzen.

Unsere Ausbildungsinhalte sind auf das freie Gewerbe des Tiermasseurs und Tierbewegungslehrers/-trainers ausgerichtet. Sie orientieren sich an den fachlichen Ausbildungsempfehlungen der Wirtschaftskammer Österreich und grenzen sich konsequent von diagnostischen, therapeutischen und anderen tierärztlich vorbehaltenen Tätigkeiten ab.

Rechtssicherheit, Tierschutz und verantwortungsbewusstes Handeln sind verbindliche Grundlagen unserer Ausbildung.

Rechtliche Grundlage der Ausbildung

Die Vermittlung fachlicher Kenntnisse und praktischer Kompetenzen im Rahmen einer Ausbildung ist von der späteren gewerblichen Berufsausübung klar zu unterscheiden. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss begründet daher keine Berechtigung zur Durchführung diagnostischer, therapeutischer oder anderer tierärztlich vorbehaltener Tätigkeiten.

Die eigenständige gewerbliche Tätigkeit als Tiermasseur oder Tierbewegungslehrer/-trainer ist ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des freien Gewerbes zulässig. Sie richtet sich auf nicht therapeutische Anwendungen am gesunden Tier, die Förderung des Wohlbefindens sowie auf fachlich klar abgegrenzte Bewegungs- und Trainingsangebote.


Kranke oder verletzte Kleintiere

Die Untersuchung, Diagnose und Therapie eines kranken oder verletzten Hundes beziehungsweise einer kranken oder verletzten Katze fallen in den tierärztlichen Vorbehaltsbereich. Zeigt ein Tier Anzeichen einer Erkrankung, Verletzung, akuter Schmerzen oder einer ungeklärten Bewegungsauffälligkeit, darf keine eigenständige Anwendung begonnen oder fortgesetzt werden. Das Tier ist einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorzustellen.

Eine Mitwirkung im Zusammenhang mit einem kranken oder verletzten Tier ist ausschließlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen und unter tierärztlicher Verantwortung möglich. Werden Personen gemäß § 15 Tierärztegesetz als Hilfspersonen herangezogen, müssen sie nach genauen tierärztlichen Anordnungen sowie unter der gesetzlich erforderlichen Aufsicht und Anleitung handeln.


Der Abschluss einer Ausbildung allein begründet weder die Stellung als tierärztliche Hilfsperson noch eine Berechtigung zur Ausübung tierärztlich vorbehaltener Tätigkeiten. Eine eigenständige Diagnose, Therapieentscheidung oder tierärztliche Behandlung darf nicht übernommen werden.

Klare und verantwortungsvolle Fachsprache

Bezeichnungen wie Tierphysiotherapie, Therapie, Behandlung, Rehabilitation oder vergleichbare medizinische Begriffe werden im gewerblichen Außenauftritt nicht verwendet, wenn dadurch der Eindruck einer tierärztlichen oder therapeutischen Tätigkeit entstehen könnte.


Innerhalb der Ausbildung dienen medizinische Fachbegriffe ausschließlich der fachlichen Wissensvermittlung und der eindeutigen Abgrenzung zum tierärztlichen Vorbehaltsbereich.

Treten gesundheitliche Auffälligkeiten auf oder bestehen Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer Anwendung, ist vor deren Beginn oder Fortsetzung eine tierärztliche beziehungsweise rechtliche Abklärung erforderlich.


Verf.: ARGE Tiermassage Österreich, 2026


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