FAQ...
Fragen an uns...
Ein neues Tätigkeitsfeld stellt sich vor: Das Berufsbild: Tiermasseur und Tierbewegungslehrer/-trainer.
Es gibt Richtlinien (Ausbildungsempfehlung) der WKO. Es ist ein freies Gewerbe.
Dazu gibt es natürlich sehr viele Fragen. Wir möchten Ihnen Ihre Entscheidung, an der von uns angebotenen Ausbildung teilzunehmen, möglichst leicht gestalten. Hier nun eine Auswahl der am häufigsten gestellten Anfragen an uns mit entsprechender Beantwortung.
...kann ich mich nach der Ausbildung Selbständig machen?
Ja.
Nach erfolgreichem Abschluss können Sie in Österreich eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen des freien Gewerbes der Tierdienstleistung aufnehmen. Dieses umfasst auch die Tiermassage, sofern sie dem Wohlbefinden des gesunden Tieres dient und keine diagnostischen oder therapeutischen Tätigkeiten ausgeübt werden.
Voraussetzung für die gewerbliche Tätigkeit ist die ordnungsgemäße Anmeldung des entsprechenden freien Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde. Die Ausbildung der ARGE Tiermassage Österreich bereitet Sie fachlich und praxisbezogen auf die zulässigen Tätigkeitsbereiche als Tiermasseur und Tierbewegungslehrer/-trainer vor.
Tierärztlich vorbehaltene Tätigkeiten, insbesondere Diagnostik und Therapie von Erkrankungen, sind nicht Bestandteil einer eigenständigen gewerblichen Berufsausübung.
Da die konkrete Gewerbeanmeldung und der zulässige Gewerbewortlaut von der zuständigen Behörde geprüft werden, empfehlen wir vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine persönliche Beratung bei der Wirtschaftskammer Österreich beziehungsweise der zuständigen Gewerbebehörde.
Für eine Berufsausübung außerhalb Österreichs gelten die jeweiligen nationalen gesetzlichen Bestimmungen.
...Kann ich nach der Ausbildung eigene Räumlichkeiten für meine Tätigkeit eröffnen?
Ja.
Nach der Anmeldung des entsprechenden freien Gewerbes können Sie Ihre selbstständige Tätigkeit auch in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten ausüben. Für eine klare Außendarstellung empfehlen sich Bezeichnungen wie „Studio für Tiermassage und Tierbewegung“ oder „Fachstudio für Tiermassage“.
Die Bezeichnung und Bewerbung der Räumlichkeiten dürfen nicht den Eindruck einer tierärztlichen Ordination oder einer Einrichtung zur Diagnose und Therapie erwecken. Angeboten und beworben werden ausschließlich Tätigkeiten, die vom angemeldeten Gewerbe umfasst sind und nicht in den tierärztlichen Vorbehaltsbereich fallen.
Ob für die jeweiligen Räumlichkeiten zusätzliche behördliche, baurechtliche, betriebsanlagenrechtliche oder tierschutzrechtliche Voraussetzungen bestehen, ist vom Standort und von der konkreten Nutzung abhängig. Wir empfehlen daher eine vorherige Abklärung mit der zuständigen Gewerbebehörde und der Wirtschaftskammer.
...brauche ich eine spezielle Ausrüstung für die praktische Ausbildung?
Ja.
Für die praktischen Ausbildungseinheiten benötigen Sie geeignete, strapazierfähige Arbeitskleidung sowie geschlossene, rutschfeste und dem jeweiligen Fachbereich entsprechende Sicherheitsschuhe. Die Kleidung soll ausreichend Bewegungsfreiheit ermöglichen und gleichzeitig ein sicheres Arbeiten am Tier gewährleisten.
Lange Haare sind während der praktischen Einheiten zusammenzubinden. Schmuckstücke oder andere Gegenstände, die ein Verletzungsrisiko für Mensch oder Tier darstellen können, sind vor Beginn abzulegen.
Bei Praxiseinheiten im Freien ist zusätzlich auf wetterangepasste Kleidung zu achten. Falls für einzelne Ausbildungsblöcke weitere Materialien oder Ausrüstungsgegenstände erforderlich sind, werden Sie rechtzeitig darüber informiert.
Die verbindlichen Sicherheits-, Hygiene- und Tierschutzvorgaben des ARGE-CAMPUS sowie die Anweisungen der jeweiligen Ausbildungsleitung sind während sämtlicher praktischer Einheiten einzuhalten.
...darf ich auch am kranken/verletzten Tier arbeiten?
Ja
– jedoch ausschließlich unter klaren gesetzlichen Voraussetzungen und nicht selbstständig im Rahmen des freien Gewerbes.
Die Untersuchung, Diagnose und Therapie eines kranken oder verletzten Tieres fallen in den tierärztlichen Vorbehaltsbereich.
Zeigt ein Tier Anzeichen einer Erkrankung, Verletzung, akuter Schmerzen oder einer ungeklärten Bewegungsauffälligkeit, darf keine eigenständige Anwendung begonnen oder fortgesetzt werden.
Das Tier ist einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorzustellen.
Eine Mitwirkung im Zusammenhang mit einem kranken oder verletzten Tier kommt ausschließlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen und unter tierärztlicher Verantwortung in Betracht. Hilfspersonen dürfen nur nach genauen tierärztlichen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht und Anleitung tätig werden. Eine eigenständige Diagnose, Therapieentscheidung oder tierärztliche Behandlung darf dabei nicht übernommen werden.
Der Abschluss der Ausbildung allein begründet keine Berechtigung zur Ausübung tierärztlich vorbehaltener Tätigkeiten. Im Zweifelsfall ist vor jeder Anwendung eine tierärztliche Abklärung erforderlich.
Maßgeblich sind insbesondere die jeweils geltenden Bestimmungen des österreichischen Tierärztegesetzes, vor allem § 15 über die Bedingungen der Berufsausübung und die Heranziehung von Hilfspersonen.
...Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten für die Tätigkeit?
Ja.
In Österreich wird die gewerbsmäßige Tiermassage, sofern sie dem Wohlbefinden des gesunden Tieres dient und keine diagnostischen oder therapeutischen Tätigkeiten umfasst, dem freien Gewerbe der Tierdienstleistung zugeordnet.
Für die Berufsausübung sind insbesondere die Gewerbeordnung, das österreichische Tierärztegesetz und das Tierschutzgesetz in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Tierärztlich vorbehaltene Tätigkeiten, insbesondere Untersuchung, Diagnose und Therapie von Erkrankungen oder Verletzungen, werden von der Gewerbeberechtigung nicht umfasst.
Die Ausbildungsempfehlungen der Wirtschaftskammer stellen eine fachliche Orientierung dar, ersetzen jedoch weder die Gewerbeanmeldung noch die Einhaltung der gesetzlichen Tätigkeitsgrenzen.
Da sich Rechtslage, Behördenpraxis und Gewerbewortlaut ändern können, empfehlen wir vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine persönliche Beratung bei der zuständigen Wirtschaftskammer und Gewerbebehörde.
...darf ich auch ohne Tierarzt arbeiten?
Ja.
Am gesunden Tier und innerhalb der Grenzen des angemeldeten freien Gewerbes.
Tiermassage sowie Bewegungs- und Trainingsanwendungen können eigenständig angeboten werden, wenn sie dem Wohlbefinden, der allgemeinen Beweglichkeit, der Kondition oder der Leistungserhaltung eines gesunden Tieres dienen und keine diagnostische oder therapeutische Zielsetzung verfolgen.
Zeigt ein Tier Schmerzen, Verletzungen, auffällige Bewegungsmuster, deutliche Verhaltensänderungen oder andere Hinweise auf eine mögliche Erkrankung, ist die Anwendung abzubrechen beziehungsweise nicht zu beginnen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist darüber zu informieren und eine tierärztliche Abklärung zu empfehlen.
Nach erfolgter tierärztlicher Abklärung dürfen ausschließlich jene Anwendungen durchgeführt werden, die innerhalb des gesetzlich zulässigen Tätigkeitsbereichs liegen. Eine tierärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung darf nicht eigenständig getroffen, verändert oder ersetzt werden.
...Was ist zu tun, wenn während einer Anwendung Auffälligkeiten auftreten?
Die Anwendung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn das Tier Schmerzen, Abwehrreaktionen, deutliche Bewegungsauffälligkeiten, Kreislaufprobleme, Verletzungsanzeichen oder andere ungewöhnliche Reaktionen zeigt.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist sachlich über die beobachteten Auffälligkeiten zu informieren. Dabei darf keine eigenständige Diagnose gestellt oder eine bestimmte Erkrankung vermutet beziehungsweise behauptet werden.
Abhängig von Art und Dringlichkeit der Auffälligkeit ist eine tierärztliche Abklärung zu empfehlen. Bei akuten oder schwerwiegenden Anzeichen ist unverzüglich tierärztliche Hilfe zu veranlassen.
Eine Fortsetzung oder spätere Wiederaufnahme darf erst erfolgen, wenn dies fachlich vertretbar ist und die geplante Anwendung weiterhin innerhalb des gesetzlich zulässigen Tätigkeitsbereichs liegt.
...Welche Tätigkeiten sind Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten?
Das österreichische Tierärztegesetz legt bestimmte Tätigkeiten fest, die – vorbehaltlich ausdrücklich geregelter gesetzlicher Ausnahmen – nur von Tierärztinnen und Tierärzten ausgeübt werden dürfen.
Dazu gehören insbesondere die Untersuchung von Tieren, die Stellung einer Diagnose, die Behandlung von Erkrankungen oder Verletzungen, veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen, operative Eingriffe, Injektionen, Infusionen und Blutabnahmen sowie die Verordnung und Verschreibung von Tierarzneimitteln.
Für Tiermasseure und Tierbewegungslehrer/-trainer bedeutet dies insbesondere: Auffälligkeiten dürfen beobachtet und sachlich beschrieben, jedoch nicht eigenständig diagnostiziert oder therapeutisch beurteilt werden. Erkrankungen und Verletzungen dürfen nicht selbstständig behandelt und tierärztlich angeordnete Maßnahmen nicht verändert oder ersetzt werden.
Die gewerbliche Tätigkeit am gesunden Tier konzentriert sich auf zulässige Anwendungen zur Förderung des Wohlbefindens sowie auf Bewegungs- und Trainingsmaßnahmen innerhalb des jeweiligen Gewerbeumfangs.
...Warum verwendet die ARGE den Begriff „Anwendung“ statt „Behandlung“ oder „Therapie“?
Die Begriffe „Behandlung“ und „Therapie“ werden im Zusammenhang mit Erkrankungen, Verletzungen oder Beschwerden regelmäßig dem tierärztlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet. Um eine klare Abgrenzung zu tierärztlich vorbehaltenen Tätigkeiten sicherzustellen, verwendet die ARGE Tiermassage Österreich für die praktische Tätigkeit den Begriff „Anwendung“.
Tiermasseure und Tierbewegungslehrer/-trainer bieten keine eigenständige Diagnostik oder Therapie von Erkrankungen an. Ihre gewerbliche Tätigkeit am gesunden Tier umfasst zulässige Massage-, Bewegungs- und Trainingsanwendungen, die insbesondere dem Wohlbefinden, der allgemeinen Beweglichkeit, der Kondition und der Leistungserhaltung dienen können.
Auch in Werbung, Internetauftritten, Geschäftspapieren und Kundengesprächen ist auf eine eindeutige Sprache zu achten. Bezeichnungen oder Aussagen, die eine tierärztliche Befugnis, die Diagnose einer Erkrankung oder einen therapeutischen Heilungsanspruch vermitteln könnten, sind zu vermeiden.
Empfohlen werden klare Formulierungen wie „Tiermassage“, „manuelle Anwendung“, „Bewegungsanwendung“, „Trainingsbegleitung“ oder „Anwendung zur Förderung des Wohlbefindens am gesunden Tier“.
...Ist die Ausbildung von der Österreichischen Tierärztekammer anerkannt?
Nein.
Eine Anerkennung durch die Österreichische Tierärztekammer wird für diese Ausbildung nicht beansprucht und ist für die Anmeldung des entsprechenden freien Gewerbes grundsätzlich keine Voraussetzung.
Die Österreichische Tierärztekammer ist die gesetzliche Berufsvertretung der Tierärztinnen und Tierärzte. Die Ausbildung der ARGE Tiermassage Österreich ist hingegen eine private, nicht-tierärztliche Fachausbildung für die zulässige gewerbliche Tätigkeit als Tiermasseur und Tierbewegungslehrer/-trainer.
Die Ausbildung orientiert sich an den fachlichen Ausbildungsempfehlungen der Wirtschaftskammer, wird unter tierärztlicher Gesamtleitung durchgeführt und schließt mit einem Zertifikat beziehungsweise Zeugnis der ARGE Tiermassage Österreich ab.
Der Ausbildungsabschluss begründet keine tierärztliche Berufsberechtigung, keine Berechtigung zur Ausübung tierärztlich vorbehaltener Tätigkeiten und keine staatliche oder tierärztekammerrechtliche Anerkennung. Er dokumentiert die im Rahmen der Ausbildung erworbenen fachtheoretischen und fachpraktischen Kompetenzen.
...können nur Tierärzte diese Ausbildung machen?
Nein.
Die Ausbildung richtet sich ausdrücklich auch an Einsteiger, Quereinsteiger, Tierhalter sowie Personen aus tierbezogenen Berufs- und Tätigkeitsfeldern. Ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder eine medizinische Vorbildung ist nicht erforderlich.
Die naturwissenschaftlichen und fachtheoretischen Grundlagen werden innerhalb der Ausbildung systematisch aufgebaut und mit den praktischen Ausbildungsinhalten verbunden. Erwartet werden jedoch Lernbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein, ein respektvoller Umgang mit Tieren und die Bereitschaft, die rechtlichen und fachlichen Grenzen des späteren Tätigkeitsbereichs einzuhalten.
Die jeweils geltenden persönlichen und organisatorischen Aufnahmevoraussetzungen sind im aktuellen Masterbook und in den Ausbildungsunterlagen des ARGE-CAMPUS angeführt.
Der Abschluss dieser Ausbildung stellt keine tierärztliche Qualifikation dar und berechtigt nicht zur Ausübung tierärztlich vorbehaltener Tätigkeiten.
...gibt es bereits erfolgreich arbeitende Tiermasseure/Tierbewegungslehrer/-Trainer in Österreich?
Ja.
Absolvent:innen entsprechender Fachausbildungen sind in Österreich in unterschiedlichen tierbezogenen Tätigkeitsfeldern aktiv. Dazu gehören insbesondere gewerbliche Tiermassage am gesunden Tier, Bewegungs- und Trainingsbegleitung, Konditions- und Leistungserhaltung sowie Angebote zur Förderung des tierischen Wohlbefindens.
Je nach persönlicher Ausrichtung kann die Tätigkeit selbstständig, nebenberuflich oder ergänzend zu einem bereits bestehenden tierbezogenen Beruf ausgeübt werden. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind auch fachlich klar abgegrenzte Kooperationen mit Tierärztinnen und Tierärzten, Tiertrainer, Stallbetrieben sowie anderen Tierdienstleister möglich.
Der wirtschaftliche und berufliche Erfolg hängt jedoch von mehreren individuellen Faktoren ab. Dazu zählen fachliche Kompetenz, praktische Erfahrung, unternehmerische Fähigkeiten, regionale Nachfrage, professionelles Auftreten und der konsequente Aufbau eines eigenen Kundenstamms.
Die Ausbildung schafft eine umfassende fachliche Grundlage, stellt jedoch keine Garantie für ein bestimmtes Einkommen, eine konkrete Auftragslage oder einen bestimmten beruflichen Erfolg dar.
...Was zeichnet die Ausbildungen der ARGE Tiermassage Österreich besonders aus?
Die ARGE Tiermassage Österreich steht seit 2005 für fundierte, verantwortungsbewusste und praxisorientierte Ausbildungen in den Fachbereichen Pferd und Kleintier. Mehr als 20 Jahre Erfahrung, kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung und eine tierärztliche Gesamtleitung bilden das Fundament unseres Ausbildungssystems.
Unser Anspruch reicht deutlich über die Vermittlung einzelner Massagetechniken hinaus. Die Ausbildung verbindet Anatomie, Physiologie, Neurologie, Pathologie, Biophysik, Bewegungslehre, Trainingswissenschaft, Tierschutz und Recht mit intensiver Praxis am Tier. Dadurch lernen unsere Teilnehmer nicht nur, wie eine Anwendung durchgeführt wird, sondern auch, wann sie fachlich sinnvoll ist und wo ihre rechtlichen und ethischen Grenzen liegen.
Das moderne Hybridkonzept verbindet verpflichtende Live-Webinare, hochwertige Skripten und digitale Lernmaterialien mit kompakten, intensiv betreuten Praxiswochenenden. So entsteht eine anspruchsvolle Fachausbildung, die wissenschaftliche Tiefe, persönliche Begleitung und berufsbegleitende Planbarkeit miteinander vereint.
Verbindliche Qualitäts-, Teilnahme- und Prüfungskriterien sichern ein nachvollziehbares Ausbildungsniveau. Der geschützte ARGE-CAMPUS begleitet die Teilnehmer während der gesamten Ausbildungszeit und stellt aktuelle Informationen sowie strukturierte Lernunterlagen zentral zur Verfügung.
Unser Ziel ist nicht, möglichst schnell einzelne Techniken zu vermitteln. Unser Ziel ist die Entwicklung fachlich kompetenter, rechtssicher handelnder und verantwortungsbewusster Tiermasseure und Tierbewegungslehrer/-trainer, die durch Wissen, Haltung und Qualität überzeugen.
...Wie viel Zeit sollte ich zusätzlich zu den Unterrichtseinheiten für das Lernen einplanen?
Der individuelle Lernaufwand hängt von Ihren Vorkenntnissen, Ihrem Lerntempo und dem jeweiligen Ausbildungsmodul ab. Als realistische Orientierung sollten Sie zusätzlich zu den verpflichtenden Live-Webinaren und Praxiswochenenden durchschnittlich etwa acht bis vierzehn Stunden pro Woche für das Selbststudium einplanen.
Diese Zeit wird insbesondere für die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsinhalte, das Studium der Skripten, die Wiederholung anatomischer und fachtheoretischer Grundlagen sowie die Vorbereitung auf Lernkontrollen und Prüfungen benötigt.
In fachlich besonders umfangreichen Ausbildungsphasen oder unmittelbar vor Prüfungen kann der Zeitbedarf vorübergehend höher sein. Eine regelmäßige Verteilung des Lernaufwands ist erfahrungsgemäß wirkungsvoller als eine intensive Vorbereitung erst kurz vor einem Prüfungstermin.
Das Hybridkonzept des ARGE-CAMPUS ermöglicht eine weitgehend flexible Organisation des Selbststudiums. Die verbindlichen Live-Termine, Praxiswochenenden und Prüfungstermine sind dennoch frühzeitig in die persönliche, berufliche und familiäre Planung einzubeziehen.
...Was passiert, wenn ich die Ausbildung aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen unterbrechen muss?
Sollte eine vorübergehende Unterbrechung aus schwerwiegenden persönlichen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich werden, ersuchen wir um eine möglichst frühzeitige schriftliche Kontaktaufnahme mit der Ausbildungsleitung.
Gemeinsam prüfen wir, welche organisatorische Lösung im konkreten Einzelfall möglich ist. Abhängig vom bisherigen Ausbildungsfortschritt, den versäumten Modulen, den verfügbaren Plätzen und dem Curriculum des nachfolgenden Jahrgangs kann beispielsweise das Nachholen einzelner Ausbildungsabschnitte oder eine Fortsetzung in einem späteren Jahrgang vereinbart werden.
Eine Unterbrechung, ein Wechsel in einen anderen Jahrgang oder eine kostenfreie Fortsetzung erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der ARGE Tiermassage Österreich. Maßgeblich sind der Ausbildungsvertrag, die Modulordnung und die zum Zeitpunkt der Unterbrechung geltenden organisatorischen Bestimmungen.
Unser Ziel ist es, bei nachvollziehbaren Härtefällen eine faire und praktikable Lösung zu finden, ohne die verbindlichen Qualitäts-, Teilnahme- und Prüfungsanforderungen der Ausbildung zu beeinträchtigen.





